Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen

Neben dem Verrotten, Einbringen in den Boden oder Kompostieren dürfen pflanzliche Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, verbrannt werden.

Das Verbrennen darf nur unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr erfolgen.

Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.

Es dürfen keine zusätzlichen Stoffe zur Entfachung des Feuers verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können. Wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. Ein Übergreifen des Feuers ist zu vermeiden.

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

  1. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
  2. 35 m von sonstigen Gebäuden;
  3. 5 m zur Grundstücksgrenze;
  4. 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
  5. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
  6. 100 m von Naturschutzgebieten; von Wäldern, Mooren und Heiden;
  7. 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

Das beabsichtigte Verbrennen der genannten pflanzlichen Abfälle ist der Örtlichen Ordnungsbehörde mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen.

Die Anzeige muß enthalten:

  1. Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen,
  2. Art und Menge des Abfalls,
  3. Name, Alter, Anschrift und Telefonverbindung der verantwortlichen Aufsichtsperson.

Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

Das Ordnungsamt der Stadt Breuberg wird neben der Entgegennahme der vorgeschriebenen Anzeige der Zentralen Leitstelle des Odenwaldkreises entsprechende Mitteilung machen, um ein eventuelles Ausrücken der Feuerwehr, das für die verantwortliche Person möglicherweise mit finanziellen Belastungen verbunden sein kann, zu vermeiden.

Die diesem Sachverhalt zugrunde liegende Verordnung zum Abfallbeseitigungs-gesetz kann bei Bedarf beim Ordnungsamt der Stadt Breuberg angefordert werden.


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