Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Leistungsbeschreibung
Wenn ein Bürger öffentliche Straßen anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrlichen Vorschriften nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.
Sondernutzungen gewerblicher Art sind z.B.:- Verkaufswagen/Verkaufsstände
- Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
- Informationsstände
- Werbeaufsteller/Werbetafeln
- Straßencafe (Aufstellen von Tischen/Stühlen)
- Fahrradständer
- Plakatierung
Inhalt der Erlaubnis
Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R. befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Mit dieser Erlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind.
Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).Welche Gebühren fallen an?
Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Sondernutzungsgebührenordnung der jeweiligen Gemeinde oder des Landes.
Spezielle Hinweise für - Stadt BreubergGebührenverzeichnis zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Nr.
Art der Sondernutzung
Gebühr
1.
Bauliche Anlagen
1.1
Licht- und Einwurfschächte, soweit sie mehr als 0,30 m in den öffentlichen Straßenraum ragen und soweit sie nach dem 17.03.2023 errichtet werden je angefangener m² Gesamtfläche
einmalig
250,00 €
1.2
Stufen- und Treppenanlagen, Rampen, Aufzüge, Balkone, Erker, Arkaden, Über- und Unterbauungen, soweit sie mehr als 0,30 m in den öffentlichen Straßenraum ragen und soweit sie nach dem 17.03.2023 errichtet werden, je angefangener m² Gesamtfläche
einmalig
400,00 €
1.3
Sonnenschutzanlagen, Markisen, Vordächer soweit sie mehr als 0,75 m in den Straßenraum ragen je angefangener m² Gesamtfläche
jährlich
mind.
5,00 €
30,00 €
2
Allgemeine Sondernutzungen und
Informationsstände2.1
Informationsstände
täglich
30,00 €
2.2
Straßenmusikanten je Gruppe
täglich
10,00 €
3
Werbung, Werbeanlagen
3.1
Anbringen/Aufhängen von maximal 15 Plakaten bis zur Größe A 0 für maximal 4 Wochen
wöchentl.
10,00 €
3.2
Werbebanner, Werbetransparente, Großplakate für maximal 4 Wochen je Plakat/Werbebanner/Transparent
wöchentl.
10,00 €
3.3
Mobile Werbetafeln, Fahnen, als Kundenstopper u. ä., je Stück
monatlich
5,00 €
4
Verkaufseinrichtungen, Verkaufsstände
4.1
Warenverkaufsautomaten, Warenauslagen, Warentische- und -regale soweit sie mehr als 0,30 m in den Straßenraum ragen je angefangenen lfm.
jährlich
50,00 €
4.2
Ortsfeste und mobile
Verkaufsstände, Verkaufswagen
Verkauf aus Kraftfahrzeugen
Eiswagen je Stand/Fahrzeug
jährlich
monatlich
täglich
300,00 €
30,00 €
10,00 €
5
Gastronomische Sondernutzungen
5.1
Tische, Stühle, Sitzgelegenheiten zu gewerblichen gastronomischen Zwecken je angefangener m²
jährlich
10,00 €
5.2
Wetterschutz, feste Überdachungen und fest mit dem Boden verbundene Anlagen und Einrichtungen zu gewerblichen Gastronomischen Zwecken je angefangener m² überdachter oder umgrenzter Fläche zuzüglich zur Gebühr nach 5.1
jährlich
80,00 €
6
Abstellen von Fahrzeugen
6.1
Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges
täglich
6,00 €
6.2
Abstellen von Anhängern, Wohnwagen, Wohnmobilen, soweit nicht unter den Gemeingebrauch fallend
täglich
3,00 €
6.3
Abstellen von Fahrzeugen oder Anhängern zu Werbezwecken soweit nicht unter den Gemeingebrauch fallend
wöchentl.
10,00 €
7
Sonstige Sondernutzungen
7.1
Sondernutzungen im Übrigen, soweit sie nicht von den vorstehenden Sondernutzungssatzungsarten einschließlich denen nach § 10 Abs. 3 erfasst sind, je Nutzung nach dieser Satzung
10,00 €
bis
500,00 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Erlaubnisanträge sind rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.
Spezielle Hinweise für - Stadt BreubergDer Antrag ist so rechtzeitig – mindestens 14 Tage vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung – zu stellen, damit alle für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis notwendigen Feststellungen getroffen werden können. (§ 5 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung)
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
In den Anträgen sind der Standort, die Art und Dauer der Sondernutzung und die Größe der benötigten Straßenflächen anzugeben.
Spezielle Hinweise für - Stadt Breuberg
An wen muss ich mich wenden?
In Ortsdurchfahrten wenden Sie sich an die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung; außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die örtlich zuständigen regionalen Standorte von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement verantwortlich.
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Herr Gangolf
- Frau L. HecklerBürgerbüro, stellvertretende Wahlleiterin
- Herr ZumkellerWahlleiter, Standesbeamter