Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn ein Bürger öffentliche Straßen anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrlichen Vorschriften nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.

    Sondernutzungen gewerblicher Art sind z.B.:

    • Verkaufswagen/Verkaufsstände
    • Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
    • Informationsstände
    • Werbeaufsteller/Werbetafeln
    • Straßencafe (Aufstellen von Tischen/Stühlen)
    • Fahrradständer
    • Plakatierung

    Inhalt der Erlaubnis
    Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R.  befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Mit dieser Erlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind.

    Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).

  • Welche Gebühren fallen an?

    Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Sondernutzungsgebührenordnung der jeweiligen Gemeinde oder des Landes.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Breuberg

    Gebührenverzeichnis zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen


    Nr.

    Art der Sondernutzung

    Gebühr





    1.

    Bauliche Anlagen



    1.1

    Licht- und Einwurfschächte, soweit sie mehr als 0,30 m in den öffentlichen Straßenraum ragen und soweit sie nach dem 17.03.2023 errichtet werden je angefangener m² Gesamtfläche

    einmalig

    250,00 €





    1.2

    Stufen- und Treppenanlagen, Rampen, Aufzüge, Balkone, Erker, Arkaden, Über- und Unterbauungen, soweit sie mehr als 0,30 m in den öffentlichen Straßenraum ragen und soweit sie nach dem 17.03.2023 errichtet werden, je angefangener m² Gesamtfläche

    einmalig

    400,00 €





    1.3

    Sonnenschutzanlagen, Markisen, Vordächer soweit sie mehr als 0,75 m in den Straßenraum ragen je angefangener m² Gesamtfläche

    jährlich


    mind.

    5,00 €


    30,00 €





    2

    Allgemeine Sondernutzungen und
     Informationsstände



    2.1

    Informationsstände

    täglich

    30,00 €





    2.2

    Straßenmusikanten je Gruppe

    täglich

    10,00 €





    3

    Werbung, Werbeanlagen



    3.1

    Anbringen/Aufhängen von maximal 15 Plakaten bis zur Größe A 0 für maximal 4 Wochen

    wöchentl.

    10,00 €





    3.2

    Werbebanner, Werbetransparente, Großplakate für maximal 4 Wochen je Plakat/Werbebanner/Transparent

    wöchentl.

    10,00 €





    3.3

    Mobile Werbetafeln, Fahnen, als Kundenstopper u. ä., je Stück

    monatlich

    5,00 €





    4

    Verkaufseinrichtungen, Verkaufsstände



    4.1

    Warenverkaufsautomaten, Warenauslagen, Warentische- und -regale soweit sie mehr als 0,30 m in den Straßenraum ragen je angefangenen lfm.

    jährlich

    50,00 €





    4.2

    Ortsfeste und mobile 

    Verkaufsstände, Verkaufswagen

    Verkauf aus Kraftfahrzeugen

    Eiswagen je Stand/Fahrzeug


    jährlich

    monatlich

    täglich


    300,00 €

    30,00 €

    10,00 €





    5

    Gastronomische Sondernutzungen



    5.1

    Tische, Stühle, Sitzgelegenheiten zu gewerblichen gastronomischen Zwecken je angefangener m²

    jährlich

    10,00 €





    5.2

    Wetterschutz, feste Überdachungen und fest mit dem Boden verbundene Anlagen und Einrichtungen zu gewerblichen Gastronomischen Zwecken je angefangener m² überdachter oder umgrenzter Fläche zuzüglich zur Gebühr nach 5.1

    jährlich

    80,00 €





    6

    Abstellen von Fahrzeugen



    6.1

    Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges

    täglich

    6,00 €

    6.2

    Abstellen von Anhängern, Wohnwagen, Wohnmobilen, soweit nicht unter den Gemeingebrauch fallend

    täglich

    3,00 €

    6.3

    Abstellen von Fahrzeugen oder Anhängern zu Werbezwecken soweit nicht unter den Gemeingebrauch fallend

    wöchentl.

    10,00 €





    7

    Sonstige Sondernutzungen



    7.1

    Sondernutzungen im Übrigen, soweit sie nicht von den vorstehenden Sondernutzungssatzungsarten einschließlich denen nach § 10 Abs. 3 erfasst sind, je Nutzung nach dieser Satzung


    10,00 €

    bis

    500,00 €






  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Erlaubnisanträge sind rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Breuberg

    Der Antrag ist so rechtzeitig – mindestens 14 Tage vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung – zu stellen, damit alle für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis notwendigen Feststellungen getroffen werden können. (§ 5 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung)

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    In den Anträgen sind der Standort, die Art und Dauer der Sondernutzung und die Größe der benötigten Straßenflächen anzugeben.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Breuberg

An wen muss ich mich wenden?

In Ortsdurchfahrten wenden Sie sich an die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung; außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die örtlich zuständigen regionalen Standorte von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement verantwortlich.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende