Das Ordnungsamt informiert


Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen (Tombolen)

Hinsichtlich der Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen (Tombolen) enthält der Glücksspielstaatsvertrag und das Hessische Glücksspielgesetz entsprechende Regelungen.

Diese bestimmen, dass die Veranstaltung einer Tombola grundsätzlich genehmigungspflichtig ist und nicht zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken, sondern ausschließlich zu gemeinnützigen, insbesondere wohltätigen, sport- oder kulturfördernden Zwecken durchgeführt werden darf.

Zuwiderhandlungen sind gemäß § 287 des Strafgesetzbuches mit bis zu zwei Jahren Freiheits- oder mit Geldstrafe zu ahnden.

Wir stellen allen Veranstaltern einer Tombola anheim, sich rechtzeitig, d.h. mindestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin mit dem Ordnungsamt zwecks Antragstellung und Erlaubniserteilung in Verbindung zu setzen.Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen (Tombolen)

Straßenreinigung innerhalb des Stadtgebietes

Nach den Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung der Stadt Breuberg sind Gehsteige und Straßen generell am Tage vor einem Sonn- oder Feiertag zu reinigen. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich von der Fahrbahnmitte bis zur Grundstücksgrenze, bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zur Kreuzungsmitte. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen, vom Gehwegrand in Richtung Fahr-
bahnmitte, zu reinigen.

Die Reinigungspflicht umfasst die Entfernung aller nicht auf die Straßen gehörenden Gegenstände, insbesondere die Beseitigung von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat jeglicher Art.

Der Straßenkehricht darf weder Nachbarn zugeführt werden, noch in Straßensinkkästen,sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

Die vollständige Straßenreinigungssatzung ist auf der Internetseite der Stadt Breuberg
(www.breuberg.de/rathaus/bekanntmachungen/satzungen) einsehbar. Für offene Fragen steht das Ordnungsamt selbstverständlich zur Verfügung.

„Fliegende Bauten“ im Sinne der Hess. Bauordnung

Wiederholt weisen wir darauf hin, dass die Inbetriebnahme von „Fliegenden Bauten“ (hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Festzelte, aber auch um Bühnen, Tribünen und Fahrgeschäfte) ohne gültige Ausführungsgenehmigung nicht gestattet ist. Die Betreiber solcher "Fliegenden Bauten", sind verpflichtet, deren Inbetriebnahme der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mindestens drei Tage vorher schriftlich unter Vorlage des Prüfbuches anzuzeigen.

Die entsprechenden Vordrucke sind beim Ordnungsamt der Stadt Breuberg,
Tel.: 06163/709-34, Frau Zimmermann, erhältlich.

Wie die Bauaufsichtsbehörde des Odenwaldkreises mitteilt, stellt die Unterlassung der Anzeige eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit Bußgeld bewährt.

Wir bitten um Beachtung.

Hundekot - Appell an Hundehalter

In letzter Zeit häufen sich beim Ordnungsamt wieder Beschwerden über die Verunreinigung von Feldwegen, Gehwegen, Straßen und Anlagen durch Hundekot.

Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, die Kothaufen des eigenen Hundes zu beseitigen. Allerdings ist zu beobachten, dass gerade an landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wegen diese Selbstverständlichkeit stark nachgelassen hat.

Wir möchten daher alle Hundehalter bitten, die Notdurft ihres Hundes zu entfernen. Für den Fall keine eigene Tüte dabei zu haben, kann einer der unzähligen Tütenspender der Stadt genutzt werden.

Die Hundehalter werden um Beachtung gebeten.