Das Bürgerbüro informiert:
Widerspruchsrechte bei der Datenübermittlung
· Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 42 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
Familienangehörige von Mitgliedern einer Religionsgesellschaft können der Weitergabe persönlicher Daten wie Name, Geburtsdatum und Anschrift widersprechen.
· Datenübermittlung zu Alters- oder Ehejubiläen
§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG
Auf Wunsch können Mandatsträger, Presse und Rundfunk keine Informationen zu Jubiläen wie Geburtstagen oder Ehejubiläen erhalten.
· Datenübermittlung an Parteien und Wählergruppen
§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG
Im Vorfeld von Wahlen können Bürger die Weitergabe von Daten zu Werbezwecken an Parteien oder Wählergruppen untersagen.
· Datenübermittlung an Adressbuchverlage
§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG
Es besteht die Möglichkeit, der Aufnahme in Adressverzeichnisse, die von Verlagen erstellt werden, zu widersprechen.
· Datenübermittlung an die Bundeswehr
§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58c Abs. 1 Soldatengesetz (SG)
Jugendliche, die demnächst volljährig werden, können verhindern, dass ihre Daten für Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst an die Bundeswehr übermittelt werden.
Der Widerspruch kann direkt bei der im Bürgerbüro der Stadt Breuberg eingelegt werden oder formlos schriftlich eingereicht werden. Der Widerspruch bleibt bis zum Widerruf gültig.